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Teil A: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB. Sie gelten für sämtliche Leistungen der HG Technology e.K., Inhaber Henrik Bjarne Groth, An der Hauskoppel 14, 25492 Heist, im Folgenden „Auftragnehmer“, insbesondere für technische Zustandsaufnahmen, visuelle Inspektionen, Schadenskartierungen, Thermografie, Laserscanning, Drohneneinsätze, ingenieurmäßige Bewertungen und Beratungen sowie die Vermietung technischer Geräte mit oder ohne Bedienpersonal.

  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Leistungsabgrenzung
HG Technology e.K. führt keine zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen (NDT/ZfP), keine Materialprüfungen, keine Sachverständigenleistungen, keine Zertifizierungen, keine behördlichen Abnahmen und keine Tätigkeiten als öffentlich bestellter oder gerichtlich beauftragter Sachverständiger sowie keine Gutachten mit besonderer gesetzlicher oder gerichtlicher Beweiswirkung durch. Bewertungen stellen technische Einschätzungen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Informationen dar.
§ 3 Vertragsabschluss
Anfragen per Telefon, über die Internetseite oder per E‑Mail stellen kein verbindliches Angebot dar. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder Leistungsbeginn zustande.
 
Teil B: Dienstleistungen
§ 4 Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer erbringt technische Dienstleistungen für gewerbliche, industrielle sowie öffentliche Auftraggeber. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

  2. Das Leistungsspektrum umfasst insbesondere:

  • technische Zustandsaufnahmen,

  • visuelle Inspektionen technischer Anlagen und Bauwerke,

  • Schadenskartierungen,

  • thermografische Untersuchungen,

  • Drohneninspektionen,

  • Laserscanning und dreidimensionale Datenerfassung,

  • fotografische und videobasierte Dokumentationen,

  • Erstellung technischer Berichte und Dokumentationen,

  • ingenieurmäßige Bewertungen,

  • technische Beratung,

  • Vermietung technischer Geräte mit oder ohne Bedienpersonal

  • sowie vergleichbare technische Dienstleistungen.

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einzusetzen.

  2. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer und werden gesondert vergütet.

§ 5 Leistungsumfang und Leistungsgrenzen

  1. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers erfolgen nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach bestem fachlichen Wissen.

  2. Die Leistungen dienen ausschließlich der technischen Zustandsaufnahme, Dokumentation, ingenieurmäßigen Bewertung und Beratung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Untersuchung zugänglichen Informationen.

  3. Sämtliche Feststellungen stellen ausschließlich eine technische Momentaufnahme des zum Zeitpunkt der Datenerhebung feststellbaren Anlagen- oder Bauwerkszustandes dar.

  4. Die Leistungen des Auftragnehmers begründen weder eine Beschaffenheitsgarantie noch eine Aussage über die zukünftige Entwicklung, Restlebensdauer, Betriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit einer Anlage oder eines Bauwerks.

  5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass sämtliche vorhandenen Schäden, Mängel oder Auffälligkeiten erkannt werden können.

  6. Empfehlungen des Auftragnehmers stellen ausschließlich technische Handlungsempfehlungen dar und dienen der Entscheidungsunterstützung des Auftraggebers.

  7. Die Entscheidung über Instandsetzung, Weiterbetrieb, Austausch, Sanierung, Stilllegung oder sonstige Maßnahmen verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.

§ 6 Visuelle Zustandsaufnahmen und Inspektionen

  1. Visuelle Zustandsaufnahmen und Inspektionen dienen der Erfassung und Dokumentation des sichtbaren Zustandes technischer Anlagen, Bauwerke oder sonstiger Untersuchungsobjekte zum Zeitpunkt der Durchführung.

  2. Die Untersuchung erfolgt ausschließlich zerstörungsfrei sowie ohne Eingriffe in Konstruktion, Material oder Betrieb der untersuchten Anlage, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. Die Inspektion umfasst ausschließlich diejenigen Bereiche, die unter den vorhandenen Bedingungen zugänglich und einsehbar sind.

  4. Die Dokumentation kann insbesondere erfolgen durch

  • Fotografien,

  • Videoaufnahmen,

  • Detailaufnahmen,

  • Drohnenaufnahmen,

  • Übersichtsaufnahmen,

  • Vermessungsdaten,

  • Laserscandaten,

  • Thermografieaufnahmen,

  • Skizzen,

  • Schadenskartierungen,

  • Messprotokolle,

  • technische Berichte

  • sonstige geeignete technische Dokumentationsverfahren.

  1. Schäden, Auffälligkeiten oder Abweichungen werden ausschließlich nach ihrem zum Zeitpunkt der Untersuchung sichtbaren Erscheinungsbild dokumentiert.

  2. Die Einordnung erfolgt nach bestem fachlichen Wissen unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

  3. Eine Ursachenanalyse oder Materialbewertung erfolgt nur, soweit diese ausdrücklich Bestandteil des Auftrages ist.

  4. Veränderungen des Untersuchungsobjektes nach Abschluss der Untersuchung sind nicht Gegenstand der Leistung.

§ 7 Thermografische Untersuchungen

  1. Thermografische Untersuchungen dienen der zerstörungsfreien Erfassung und Dokumentation von Temperaturverteilungen sowie thermischen Auffälligkeiten an technischen Anlagen, Bauwerken und deren Bauteilen.

  2. Die Aussagekraft thermografischer Untersuchungen ist insbesondere abhängig von:

    • den Witterungsbedingungen,

    • der Umgebungstemperatur,

    • Windgeschwindigkeit,

    • Luftfeuchtigkeit,

    • Niederschlag,

    • Sonneneinstrahlung,

    • dem Emissionsgrad der Oberflächen,

    • Reflexionen,

    • dem Betriebszustand und der Auslastung der Anlage sowie

    • sonstigen äußeren Einflüssen.

  3. Der Auftragnehmer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Bedingungen eine fachgerechte Durchführung der Untersuchung zulassen.

  4. Sind geeignete Messbedingungen nicht gegeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Untersuchung zu verschieben, zu unterbrechen oder abzubrechen. Hieraus entstehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche. Bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt.

  5. Thermografische Aufnahmen dienen ausschließlich der technischen Zustandsbewertung. Temperaturabweichungen oder thermische Auffälligkeiten stellen keine unmittelbare Aussage über Art, Ursache oder Umfang eines Schadens dar.

  6. Eine thermografische Untersuchung ersetzt weder eine technische Detailprüfung noch eine Materialprüfung, zerstörungsfreie Prüfung (NDT/ZfP) oder sonstige weitergehende Untersuchung.

§ 8 Luftgestützte Datenerfassung mittels unbemannter Luftfahrzeuge

  1. Zur Durchführung technischer Zustandsaufnahmen, Inspektionen und Dokumentationen kann der Auftragnehmer unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) einsetzen.

  2. Die Datenerfassung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften sowie der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen.

  3. Der Auftragnehmer entscheidet eigenverantwortlich über die sichere Durchführung eines Drohneneinsatzes.

  4. Ein Drohneneinsatz kann insbesondere verschoben, unterbrochen oder abgebrochen werden, wenn

  • ungünstige Witterungsverhältnisse,

  • starke Windverhältnisse,

  • Niederschlag,

  • Nebel,

  • Gewitter,

  • eingeschränkte Sicht,

  • technische Störungen,

  • behördliche Flugbeschränkungen,

  • Flugverbotszonen,

  • Sicherheitsbedenken oder

  • sonstige unvorhersehbare Umstände

eine sichere Durchführung verhindern.

  1. Bereits entstandene Aufwendungen bleiben hiervon unberührt.

  2. Der Auftraggeber hat sämtliche für den Drohneneinsatz erforderlichen Informationen über

  • Sicherheitsvorschriften,

  • Ansprechpartner,

  • Zutrittsregelungen,

  • Flugbeschränkungen,

  • Gefahrenbereiche

rechtzeitig bereitzustellen.

  1. Genehmigungen, die ausschließlich im Interesse des Auftraggebers beantragt werden, werden gesondert berechnet, auch wenn diese nicht erteilt werden.

§ 9 Laserscanning und dreidimensionale Datenerfassung

  1. Der Auftragnehmer setzt zur geometrischen Erfassung und Dokumentation von Bauwerken, technischen Anlagen und sonstigen Untersuchungsobjekten Laserscanner sowie weitere dreidimensionale Datenerfassungssysteme ein.

  2. Die Datenerfassung kann je nach Projektanforderung insbesondere erfolgen:

    • terrestrisch,

    • mobil,

    • stationär oder

    • luftgestützt mittels unbemannter Luftfahrzeuge.

  3. Ziel der Datenerfassung ist die geometrische Dokumentation des zum Zeitpunkt der Aufnahme vorhandenen Zustandes des Untersuchungsobjektes. Die erfassten Daten dienen insbesondere der Bestandsaufnahme, Dokumentation, Erfassung bestehender Geometrien, Erstellung digitaler Modelle sowie der ingenieurtechnischen Auswertung.

  4. Die Datenerfassung erfolgt mit der nach dem Stand der Technik üblichen Genauigkeit. Messabweichungen innerhalb der geräte-, verfahrens- oder umgebungsbedingten Toleranzen stellen keinen Mangel der Leistung dar.

  5. Die Vollständigkeit der Datenerfassung kann insbesondere durch

    • Abschattungen,

    • Bewuchs,

    • Verkleidungen,

    • Oberflächenbeschaffenheit,

    • Reflexionen,

    • Witterungseinflüsse,

    • Zugänglichkeit,

    • bewegliche Objekte oder

    • sonstige örtliche Gegebenheiten

eingeschränkt sein.

  1. Punktwolken, 3D-Modelle, Orthofotos, CAD-Dateien, BIM-Modelle sowie sonstige digitale Datensätze dienen ausschließlich der technischen Dokumentation und ingenieurtechnischen Auswertung. Sie ersetzen keine hoheitliche Vermessung, öffentlich-rechtliche Vermessungsleistung, statische Berechnung oder gesetzlich vorgeschriebene Prüfung.

  2. Rohdaten, Punktwolken und sonstige Projektdaten verbleiben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Ausgabedaten und Dokumentationen.

  3. Eine nachträgliche Bearbeitung, Veränderung oder Weiterverarbeitung der gelieferten Datensätze durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgt auf eigene Verantwortung, sofern diese nicht durch den Auftragnehmer durchgeführt oder freigegeben wurde.

§ 10 Ingenieurtechnische Bewertung und Beratung

  1. Auf Grundlage der im Rahmen der Zustandsaufnahme, Inspektion oder Datenerfassung erhobenen Informationen kann der Auftragnehmer technische Bewertungen, Berichte, Stellungnahmen sowie ingenieurtechnische Gutachten erstellen.

  2. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegenden Informationen sowie nach dem Stand der Technik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

  3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erfolgt die Bewertung ausschließlich auf Grundlage der erhobenen Daten. Verdeckte Bauteile, nicht zugängliche Bereiche oder nicht untersuchte Konstruktionen bleiben unberücksichtigt.

  4. Ingenieurtechnische Bewertungen und Berichte stellen fachliche Einschätzungen des zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellten Zustandes dar. Sie dienen insbesondere als technische Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber hinsichtlich Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung oder weiterer Untersuchungen.

  5. Empfehlungen des Auftragnehmers stellen ausschließlich technische Handlungsempfehlungen dar. Die Entscheidung über Planung, Betrieb, Weiterbetrieb, Instandsetzung, Sanierung, Austausch, Außerbetriebnahme oder sonstige Maßnahmen verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.

  6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für den Eintritt eines bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolges. Eine Bewertung begründet insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften.

  7. Der Auftragnehmer erbringt keine Leistungen als öffentlich bestellter oder gerichtlich beauftragter Sachverständiger, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ingenieurtechnische Berichte, Stellungnahmen oder Gutachten des Auftragnehmers ersetzen weder gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen noch behördliche Entscheidungen oder Sachverständigengutachten mit besonderer gesetzlicher oder gerichtlicher Beweiswirkung.

  8. Werden Bewertungen auf Grundlage vom Auftraggeber bereitgestellter Unterlagen, Messdaten oder Informationen erstellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für deren Vollständigkeit oder Richtigkeit, sofern deren Fehlerhaftigkeit für den Auftragnehmer nicht erkennbar war.

 
Teil C: Pflichten des Auftraggebers
§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung rechtzeitig zu schaffen.

  2. Hierzu gehören insbesondere:

  • Bereitstellung eines fachkundigen Ansprechpartners,

  • Gewährung des Zutritts,

  • Bereitstellung erforderlicher Schlüssel, Zugänge oder Freigaben,

  • Benennung von Gefahrenbereichen,

  • Mitteilung besonderer Sicherheitsvorschriften,

  • Bereitstellung vorhandener Pläne oder Unterlagen,

  • Mitteilung bekannter Schäden,

  • Information über laufende Anlagen,

  • Information über explosionsgefährdete Bereiche,

  • Information über elektromagnetische oder sonstige Gefahrenquellen.

  1. Erforderliche Genehmigungen des Grundstückseigentümers, Betreibers oder sonstiger Dritter sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzuholen, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen werden.

  2. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit am Einsatzort, Kontaktdaten sind vom Auftraggeber bei Änderungen zu aktualisieren.

  3. Soweit persönliche Schutzausrüstung oder Sicherheitsunterweisungen erforderlich sind, sind diese rechtzeitig bereitzustellen beziehungsweise durchzuführen.

  4. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend.

  5. Entsteht hierdurch zusätzlicher Aufwand, ist dieser gesondert zu vergüten.

  6. Werden erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung nicht erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung der Voraussetzungen zu unterbrechen.

§ 12 Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.

  2. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind folgende Leistungen nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten und werden gesondert berechnet:

  • An- und Abfahrten,

  • Reise- und Übernachtungskosten,

  • Park-, Maut- und Fährgebühren,

  • behördliche Gebühren,

  • Genehmigungsgebühren,

  • Transportkosten,

  • Versandkosten,

  • Kosten für Fremdleistungen,

  • Verbrauchsmaterialien,

  • sonstige im Angebot nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen.

  1. Zusätzliche Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund geänderter Anforderungen erforderlich werden, werden nach Aufwand oder gemäß gesonderter Vereinbarung vergütet.

  2. Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert abzurechnen.

  3. Alle Preisangaben verstehen sich ab Betriebssitz, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 13 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsfortschritt zu verlangen.

  3. Bei umfangreichen Projekten oder Vermietungen kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen.

  4. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale sowie weitere Verzugsschäden geltend zu machen.

  5. Bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt,

  • die weitere Leistungserbringung auszusetzen,

  • die Herausgabe weiterer Arbeitsergebnisse zurückzuhalten,

  • die Übergabe von Mietgeräten zu verweigern oder

  • bereits überlassene Mietgeräte nach vorheriger Ankündigung zurückzufordern, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.

  1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 14 Termine und Leistungsfristen

  1. Vereinbarte Termine und Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.

  2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Witterungseinflüssen, Flugbeschränkungen, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

  3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare Verzögerungen.

  4. Gerät der Auftraggeber mit erforderlichen Mitwirkungshandlungen in Verzug, verlängern sich sämtliche vereinbarten Fristen entsprechend.

  5. Schadensersatzansprüche wegen Terminüberschreitungen bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 15 Vertragslaufzeit

  1. Der Vertrag beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrages gemäß § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen sowie der vollständigen Erfüllung der gegenseitigen Vertragspflichten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

  2. Bei Mietverträgen endet die Vertragslaufzeit mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes.

  3. Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Rahmenverträgen, Wartungs- oder Beratungsverträgen, richtet sich die Vertragslaufzeit nach der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung.

§ 16 Kündigung und Rücktritt

  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.

  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • eine Vertragspartei trotz schriftlicher Aufforderung wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt,

  • über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,

  • die Durchführung der Leistung dauerhaft unmöglich wird oder

  • gesetzliche oder behördliche Anordnungen die Durchführung der vereinbarten Leistungen dauerhaft verhindern.

  1. Kündigt oder storniert der Auftraggeber einen Auftrag nach Vertragsschluss, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gesetzt hat, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der bereits entstandenen und nachweisbaren Aufwendungen.

  2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

  3. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

 
Teil D: Vermietung
§ 17 Vermietung technischer Geräte

  1. Der Auftragnehmer vermietet technische Geräte, Messsysteme und Zubehör ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

  2. Hierzu gehören insbesondere:

  • Schallkameras

  • Wärmebildkameras

  • Video-Endoskope

  • Messgeräte

  • Kameratechnik

  • Beleuchtungstechnik

  • Zubehör

  • sonstige technische Geräte.

  1. Der Umfang der Vermietung ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Mietvertrag.

  2. Die Vermietung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers

  • ohne Bedienpersonal oder

  • mit Bedienpersonal des Auftragnehmers.

  1. Die Überlassung eines bestimmten Fabrikates oder Herstellers wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige Geräte bereitzustellen.
§ 18 Übergabe und Rückgabe

  1. Der Mietgegenstand wird in funktionsfähigem Zustand übergeben.

  2. Zubehör, Akkus, Ladegeräte, Netzteile, Speichermedien sowie sonstige Bestandteile werden im Übergabeprotokoll dokumentiert.

  3. Seriennummern können Bestandteil des Übergabeprotokolls sein.

  4. Der Zustand darf durch Fotos oder Videoaufnahmen dokumentiert werden.

  5. Mit Übergabe geht die Obhutspflicht auf den Auftraggeber über.

§ 19 Prüfung bei Übergabe

  1. Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand unverzüglich zu prüfen.

  2. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 24 Stunden schriftlich mitzuteilen.

  3. Unterbleibt eine Anzeige, gilt der Mietgegenstand hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vertragsgemäß übernommen.

§ 20 Rückgabe

  1. Der Auftraggeber hat die Rückgabe mindestens einen Werktag vorher anzukündigen.

  2. Die Rückgabe erfolgt vollständig,

  • gereinigt,

  • funktionsfähig,

  • mit sämtlichem Zubehör,

  • einschließlich Datenträgern,

  • Transportkoffern,

  • Akkus,

  • Ladegeräten

  • und sämtlichen Schlüsseln.

  1. Die Obhutspflicht endet erst mit tatsächlicher Rückgabe.

  2. Die Annahme des Gerätes stellt keine Anerkennung des vertragsgemäßen Zustandes dar.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Mietgegenstand innerhalb von fünf Werktagen nach Rückgabe vollständig zu prüfen.

  4. Verdeckte Schäden können auch nachträglich geltend gemacht werden.

§ 21 Pflichten des Mieters

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich,

  • den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln,

  • ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden,

  • ausschließlich durch geeignetes Personal bedienen zu lassen,

  • Bedienungsanleitungen einzuhalten,

  • keine Veränderungen vorzunehmen,

  • keine Software oder Firmware zu verändern,

  • keine Reparaturen vorzunehmen.

  1. Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  2. Der Einsatz außerhalb Deutschlands bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung.

  3. Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand gegen

  • Diebstahl,

  • Feuer,

  • Vandalismus,

  • Witterung,

  • unbefugten Zugriff

angemessen zu sichern.

  1. Hochwertige Messgeräte dürfen außerhalb der Nutzung nicht unbeaufsichtigt in Fahrzeugen aufbewahrt werden.

 
§ 22 Schäden und Verlust

  1. Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  2. Bei Diebstahl ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

  3. Eine Kopie der Anzeige ist dem Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen.

  4. Der Auftraggeber hat sämtliche bekannten Informationen zum Schadenshergang mitzuteilen.

  5. Eigenmächtige Reparaturen sind unzulässig.

  6. Der Auftragnehmer entscheidet über Reparatur oder Ersatzbeschaffung.

§ 23 Haftung des Mieters

  1. Der Auftraggeber haftet während der gesamten Mietdauer für

  • Verlust,

  • Beschädigung,

  • Diebstahl,

  • Untergang,

  • Fehlbedienung

  • sowie unsachgemäße Behandlung.

  1. Die Haftung umfasst insbesondere

  • Reparaturkosten,

  • Ersatzbeschaffung,

  • Transportkosten,

  • Kalibrierung,

  • Reinigung,

  • Ersatz fehlenden Zubehörs,

  • Prüfkosten,

  • Nutzungsausfall,

  • sonstige Folgeschäden.

  1. Ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll, hat der Auftraggeber den Wiederbeschaffungswert des Gerätes zu ersetzen.

  2. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

§ 24 Bedienpersonal

  1. Wird ein Gerät mit Bedienpersonal vermietet, beschränkt sich die Verantwortung des Auftragnehmers auf die fachgerechte Bedienung des Mietgegenstandes.

  2. Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für

  • den sicheren Einsatzort,

  • die Zugänglichkeit,

  • erforderliche Freigaben,

  • Abschaltungen,

  • Verkehrssicherung,

  • Arbeitsschutz.

  1. Weisungen des Bedienpersonals, die der Arbeitssicherheit dienen, sind einzuhalten.

§ 25 Versicherung und Kaution

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Kaution zu verlangen.

  2. Der Auftragnehmer kann den Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflicht- oder Geräteversicherung verlangen.

  3. Der Abschluss einer Versicherung durch den Auftragnehmer erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

 
Teil E: Rechte
§26 Nutzungsrechte

  1. Sämtliche im Rahmen des jeweiligen Auftrages erstellten Dokumentationen, Fotografien, Videoaufnahmen, Wärmebilder, Punktwolken, Modelle, Berichte und sonstigen Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung zur vertragsgemäßen Nutzung überlassen.

  2. Mit vollständiger Zahlung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für sämtliche im Auftrag erstellten Arbeitsergebnisse ein, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.

  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu archivieren sowie innerhalb seines Unternehmens oder gegenüber Auftraggebern, Behörden, Versicherungen, Planern oder ausführenden Unternehmen weiterzugeben, soweit dies dem Vertragszweck dient.

  4. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.

  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Berichte und Dokumentationen vollständig weiterzugeben. Eine inhaltliche Veränderung oder auszugsweise Verwendung, die den Aussagegehalt verändert oder verfälscht, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

  6. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, die im Rahmen der Leistung gewonnenen Erfahrungen, Methoden und sein allgemeines Fachwissen weiter zu verwenden

§ 27 Vertraulichkeit

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten.

  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere

  • technische Unterlagen,

  • Betriebsdaten,

  • Produktionsdaten,

  • Sicherheitskonzepte,

  • Messdaten,

  • Projektdaten,

  • Zeichnungen,

  • Geschäftsgeheimnisse,

  • Preise,

  • Kalkulationen,

  • Berichte sowie

  • sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Informationen.

  1. Die Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort.

  2. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 28 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags sowie unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.

  2. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

  3. Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies

  • zur Vertragsdurchführung,

  • zur Kommunikation,

  • zur Rechnungsstellung,

  • zur gesetzlichen Dokumentation

  • oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

  1. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

 
Teil F: Haftung
§ 29 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

  3. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  4. Die Leistungen des Auftragnehmers stellen technische Zustandsaufnahmen, Dokumentationen, ingenieurmäßige Bewertungen und Beratungsleistungen dar.

  5. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Haftung für

  • nicht erkennbare oder verdeckte Schäden,

  • zukünftige Schadensentwicklungen,

  • Materialfehler,

  • innere Defekte,

  • Korrosion innerhalb geschlossener Bauteile,

  • Veränderungen nach Abschluss der Untersuchung,

  • unterlassene Wartung,

  • unsachgemäßen Betrieb,

  • Veränderungen durch Dritte,

  • Witterungseinflüsse nach Abschluss der Untersuchung.

  1. Sämtliche Bewertungen beruhen ausschließlich auf den zum Zeitpunkt der Untersuchung zugänglichen Informationen.

  2. Die Untersuchung stellt eine technische Momentaufnahme dar.

  3. Aus den Ergebnissen kann weder auf die vollständige Mangelfreiheit noch auf die Restlebensdauer eines Bauwerks oder einer Anlage geschlossen werden.

  4. Empfehlungen des Auftragnehmers stellen ausschließlich technische Handlungsempfehlungen dar.

  5. Die Entscheidung über

  • Betrieb,

  • Reparatur,

  • Sanierung,

  • Austausch,

  • Außerbetriebnahme,

  • Investitionen

obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

  1. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für wirtschaftliche Entscheidungen des Auftraggebers oder Dritter.

  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen.

  3. Eine Haftung für Cyberangriffe, Manipulationen durch Dritte oder Ausfälle externer IT-Dienstleister besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 30 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt befreien die betroffene Vertragspartei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten.

  2. Hierzu zählen insbesondere

  • Naturereignisse,

  • Unwetter,

  • Hochwasser,

  • Feuer,

  • Pandemien,

  • Krieg,

  • Terror,

  • Streik,

  • behördliche Maßnahmen,

  • Energieausfälle,

  • Ausfälle von Kommunikationsnetzen,

  • Flugverbote,

  • kurzfristige Sperrungen sowie

  • sonstige unvorhersehbare Ereignisse.

  1. Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

 
Teil G: Schlussbestimmungen
§ 31 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

  2. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  4. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

 
Version: 1.0
Stand 28.06.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen – HG Technology e.K.

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